| Vermietung einzelner Räume an die Kinder: Die
Vermietung von einzelnen Räumen, die keine
abgeschlossene Wohnung im Haus der Eltern bilden, an volljährige,
aber noch unterhaltsberechtigte Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft
mit ihren Eltern lebn, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn Nutzungsüberlassungen
und Tätigkeiten, wie z. B.
die Pflege von Angehörigen, die sich im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft
vollziehen, sind der Privatsphäre zuzuordnen. Sie können
nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung
verlagert werden. |