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Letzte Aktualisierung
05.10.2011

Wirksamkeit eines spontan unterschriebenen Auflösungsvertrages
Unterschreibt ein Arbeitnehmer ohne längere Bedenkzeit einen Vertrag zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, so kann er diesen später grundsätzlich nicht mehr anfechten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil v. 14.1.2004 (9 Sa 1020/03) zu der Überzeugung, dass die spontane Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages nicht zu dessen Unwirksamkeit führt, da sich der Arbeitnehmer hätte Bedenkzeit ausbitten können.
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