Wirksamkeit eines spontan unterschriebenen Auflösungsvertrages
Unterschreibt ein Arbeitnehmer ohne längere Bedenkzeit einen Vertrag zur Auflösung seines
Arbeitsverhältnisses, so kann er diesen später grundsätzlich nicht mehr anfechten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam
in seinem Urteil v. 14.1.2004 (9 Sa 1020/03) zu der Überzeugung, dass die spontane Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages nicht zu
dessen Unwirksamkeit führt, da sich der Arbeitnehmer hätte Bedenkzeit ausbitten können.