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Letzte Aktualisierung
05.10.2011

Hauptberuflicher Betreuer unterliegt der Gewerbesteuer
Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter steuerrechtlich als Gewerbetreibender behandelt.
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