Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 28.2.2007 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber
die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander
verheiratet sind.
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