RPT








Letzte Aktualisierung
05.10.2011

Kostenlast bei Lohnpfändungen

Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.7.2006 diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
RPT-Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft - Fenchelweg 26 - 12357 Berlin - Tel. 030/60972233 - Fax 030/66098242 - info@rpt-gmbh.de