RPT








Letzte Aktualisierung
05.10.2011

Resturlaub nach Elternzeit

Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.

So kann nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden.
Alle Beitrge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht bernommen werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
RPT-Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft - Fenchelweg 26 - 12357 Berlin - Tel. 030/60972233 - Fax 030/66098242 - info@rpt-gmbh.de