Kein Anspruch auf geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit
Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit haben Arbeitnehmer in
Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Verringerung der Arbeitszeit. Gemäß dem Gesetz kann die
vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für
mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden
verringert werden. Demnach können Arbeitnehmer nicht verlangen in
einer Teilzeitbeschäftigung von wenigen Wochenstunden eingesetzt zu
werden. Sie müssen sich entscheiden, eine vollständige Befreiung
von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Beschäftigung mit
mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden beim Arbeitgeber
nachzusuchen. Über die beantragte Arbeitszeitverringerung und ihre
Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier
Wochen einigen.
Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit
beliebiger Verteilung und für eine beliebige Dauer vereinbart werden.
Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze von 15 Wochenstunden
abgewichen werden kann. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sind sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während
der Elternteilzeit auch unter 15 Stunden liegen. Erzwingen kann der
Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.
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