Pauschalsteuerliche Auswirkung durch die Weitergeltung der Pendlerpauschale
Der Arbeitgeber kann nach einer Information des Bundesfinanzministeriums
bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume
die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem ersten
Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 oder 2008
bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der
Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte
oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern.
Zum Zweck einer möglichen Änderung der
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer vielmehr (formlos) zu bescheinigen, dass er einen bisher im
Kalenderjahr 2007 (und ggf. 2008 gesondert) in Höhe von
individuell besteuerten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der
Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend
durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung 2007 (und ggf. 2008) eine entsprechende
Korrektur des Arbeitslohns geltend machen.
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