Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
Mit Urteil vom 27.2.2007 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden,
dass Banken Darlehensforderungen abtreten dürfen. Nun mussten die
Richter beurteilen, ob auch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts
organisierte Sparkasse Darlehensforderungen abtreten kann.
In ihrer Entscheidung vom 27.10.2009 kamen sie zu dem Entschluss, dass
auch eine Sparkasse zur Abtretung der Darlehensforderung befugt ist. Der
Abtretung steht das Bankgeheimnis nicht entgegen. Die Wirksamkeit der
Forderungsabtretung wird durch einen möglichen Verstoß gegen
die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt. Eine
Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts
organisierte Sparkasse stellt auch keine Verletzung eines
Privatgeheimnisses dar.
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