Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für
Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind
oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von
maximal 500 Euro im Jahr erhalten.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen
Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten
nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von
der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das
Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat.
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