Januar 2005

Sie sind hier: Startseite » Informationsarchiv seit 2003 » 2005 » Januar 2005

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen müssen ab 2005 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz bezüglich der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2005 geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. Arbeitgeber die (Vor-)Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Die Änderung tritt am 1.1.2005 in Kraft, so dass (Vor-)Anmeldungen aus dem Jahr 2004 noch auf Papier eingereicht werden dürfen. Für den Januar 2005 und folgende Zeiträume ist dann grundsätzlich das elektronische Verfahren vorgesehen.

Mit ElsterFormular stellt die Finanzverwaltung eine kostenfreie Software dafür zur Verfügung. Hersteller von kommerzieller Buchführungssoftware bieten in den meisten Fällen für Unternehmer oder Arbeitgeber, die diese Software einsetzen, Updates an.

Sofern im Einzelfall Gründe gegen eine elektronische Übermittlung sprechen, kann auf Antrag das Finanzamt für Zeiträume ab dem 1.1.2005 zur Vermeidung von „unbilligen Härten“ noch das bisherige Papierverfahren zulassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage mit Internet-Anschluss vorhanden ist.

Wer das elektronische Verfahren einsetzt, muss dies einmalig gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Die Software ist im Internet als Download unter www.elsterformular.de verfügbar.

Frist zur Abführung von Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner ab dem 1.1.2005 abgeschafft

Die Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an ihre Anteilseigner unterliegt der Kapitalertragsteuer. Bis 31.12.2004 konnte die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Monats, der dem Zufluss der Gewinnausschüttung folgte, an das Finanzamt abgeführt werden.

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wird diese Frist abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung an den Anteilseigner gezahlt werden.

Änderungen bei der Direktversicherung ab 2005 beachten

Nach der Rechtslage bis 31.12.2004 können – unter weiteren Voraussetzungen – Beiträge für eine Direktversicherung jährlich mit einem Satz von 20 % bis zu einem Höchstbetrag pauschal versteuert werden. Das Alterseinkünftegesetz sieht für bestehende Direktversicherungen ab dem 1.1.2005 bedeutende Änderungen vor. Die Möglichkeit der Pauschalierung mit 20 % für diese Verträge entfällt grundsätzlich ab dem 1.1.2005. Die Leistungen aus der Versicherung fallen unter die sog. nachgelagerte Besteuerung bei Auszahlung.

Ob überhaupt und wie viel Steuer auf die spätere Rente und somit auch auf Leistungen aus der Direktversicherung beim Leistungsbezug anfällt, wird insbesondere davon abhängen, ob bzw. in welcher Höhe der Rentner weitere Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen usw. bezieht. Bei der üblicherweise gerne in Anspruch genommenen einmaligen Kapitalauszahlung ist mit einer nicht unerheblichen Steuerlast zu rechnen.

Übergangsregelung: Beiträge zu Direktversicherungen, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können unter weiteren Voraussetzungen ab dem 1.1.2005 nur dann noch pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat.

Hier muss bis spätestens zum 30.6.2005 zwischen betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Festlegung erfolgen, ob die Beiträge weiterhin pauschal besteuert werden sollen, oder ob der Arbeitnehmer die neue Regelung der Steuerfreiheit der Beiträge und der damit verbundenen späteren regulären Versteuerung der Auszahlung in Anspruch nehmen will.

Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.1.2005

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 9.11.2004 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2005 zur Anwendung kommen, mit.

Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Eine komplette Auflistung der Pauschbeträge kann im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage27556/Anlage___x.pdf heruntergeladen werden.

Auch Kleinunternehmer müssen Rechnungen erstellen

Mit Wirkung vom 1.8.2004 müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, eine Rechnung erstellen. Wird gegen diese Rechnungserteilungspflicht verstoßen, können künftig Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet alle Unternehmer, die Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen erbringen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistung kommt es dabei nicht an. Auch bei grundstücksbezogenen Leistungen eines Unternehmers an Nichtunternehmer (Privatleute), beispielsweise Bauleistungen an einem Haus oder Gartenarbeiten, besteht die Verpflichtung, eine Rechnung zu erstellen und auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer hinzuweisen.

Zwar waren schon bisher auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die steuerfreie Leistungen erbrachten, verpflichtet, eine Rechnung über ihre Leistungen an andere Unternehmen oder juristische Personen zu erstellen. Eine Nichterstellung blieb aber weitgehend folgenlos, weil der Leistungs- und Rechnungsempfänger aus Rechnungen, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Vorsteuer nicht abziehen kann.

Anmerkung: Kleinunternehmer sind zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt. Sie dürfen deshalb weder die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den anzuwendenden Steuersatz angeben. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro den Steuersatz angeben, denn ansonsten schulden sie dem Finanzamt u. U. die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.

Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung

Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden- die Auszahlung ist – unter weiteren Voraussetzungen – i. d. R. steuerfrei. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen dürfen allerdings im Erlebensfall nicht zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.7.2004 entschieden, dass bereits die steuerschädliche Verwendung eines Teils der Versicherungsansprüche dazu führt, dass der Sonderausgabenabzug in voller Höhe versagt wird (sog. Infektion des Gesamtdarlehens). In einem solchen Fall sind die Zinsen aus der Lebensversicherung im vollen Umfang steuerpflichtig.

Im Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Gesamtdarlehen aufgenommen, um damit Baumaßnahmen an einem Gebäude zu finanzieren, das teils zu eigenen Wohnzwecken, teils zu fremden Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde. Zur Sicherung des Darlehens verpfändete er seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung. Durch eine bessere Gestaltung – z. B. durch eine getrennte Darlehensaufnahme für den Umbau des eigengenutzten Gebäudeteils mit Einsatz der Lebensversicherung und eines weiteren Darlehens für die anderen Zwecke ohne Einsatz der Lebensversicherung – wäre die nachteilige Konsequenz vermeidbar gewesen.

Neue Sozialversicherungsgrenzen für 2005

Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.

Alte Länder

Neue Länder

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr verdienen als

46.800 €

46.800 €

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Monat mehr verdienen als

3.900 €

3.900 €

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von jährlich höchstens

42.300 €

42.300 €

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens

3.525 €

3.525 €

Die Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr

62.400 €

52.800 €

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden berechnet von monatlich höchstens

5.200 €

4.400 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung (monatlich)

2.415 €

2.030 €

Geringfügigkeitsgrenze (monatlich)

400 €

400 €

     

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden individuell von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 19,5 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 6,5 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Ausnahmen:

  • Kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr müssen ab dem 1.1.2005 zusätzlich 0,25 Prozentpunkte bezahlen. Der Beitragssatz erhöht sich für solche Mitglieder somit auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber 50 % von 1,7 % = 0,85 %, der Arbeitnehmer 1,1 %. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen.

  • Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen tragen unter weiteren Voraussetzungen (siehe Punkt a) 1,6 % ab 1.1.2005.

  • Bei sog. Gleitzonenjobs – also bei Arbeitsentgelten zwischen 400 und 800 Euro – steigt der Arbeitnehmerbeitrag in dieser Progressionszone aufgrund einer bestimmten Berechnungsformel linear von ca. 4 % auf den vollen Beitrag an.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2004 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1995, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1995 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.1999 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit vorläufige Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beiLeistungen aus einer Direktversicherung

Die Leistungen aus einer Direktversicherung sind regelmäßig als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher galt dies nur bei einer Auszahlung als monatliche Rente. Mit In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 wird der volle Beitragssatz auch fällig, wenn die Versicherungssumme aus der Direktversicherung kapitalisiert ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 liegt und die Auszahlung der Kapitalleistung mithin erst nach dem 31.12.2003 erfolgt. In diesen Fällen gilt 1/120stel der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, und zwar für einen Zeitraum von längstens 120 Monaten (10 Jahre). Entscheidend ist demnach nicht, wann die Direktversicherung abgeschlossen wurde, sondern wann die Auszahlung des Kapitals erfolgt.

Beispiel: Auszahlung aus der Direktversicherung 100.000 Euro- allgemeiner Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse 14,3 %- Pflegeversicherungsbeitrag 1,7 %. Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung = 16.000 Euro. Durch die Streckung auf 120 Monate (10 Jahre) ergibt sich in diesem Zeitraum ein Jahresbeitrag von 1.600 Euro bzw. ein monatlicher Beitrag von 133,33 Euro.

Anmerkung: In Fachkreisen wird die Rechtmäßigkeit dieser höheren Beiträge aus Versorgungsbezügen in Frage gestellt, sodass mit einer endgültigen Klärung durch die Gerichte zu rechnen ist. Für betroffene Versicherte ist es daher u. U. ratsam, bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einzulegen, damit ggf. der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge nicht verloren geht.

Teilzeitanspruch – Verteilung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus ergibt sich:

  • Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.

  • Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.

  • Will der Arbeitnehmer eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen.

(BAG-Urt. v. 23.11.2004 – 9 AZR 644/03)

Auswirkungen der Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt

Wie schon mehrfach berichtet, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich der Schriftform. Diese ist, nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1.12.2004, auch dann nicht gewahrt, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.

Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt nicht zur Wirksamkeit der Befristung. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04)

Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall der Betrag als Entgeltfortzahlung zusteht, welchen er während der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Dazu gehören auch z. B. Zuschläge für Nachtarbeit.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am Montag bis Mittwoch jeweils 8 Std. und am Donnerstag und Freitag jeweils 7 Std. Er erhält, sofern nichts anderes z. B. im Tarifvertrag vereinbart ist, im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Donnerstag lediglich den Betrag für 7 Std. und nicht den Betrag für den Durchschnittssatz von 7,6 Std.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Urteil vom 1.12.2004 entschieden, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit an einem Feiertag Feiertagszuschläge zu berücksichtigen sind, auch wenn dies nicht tarifvertraglich, aber in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 68/04)

Private Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um „Nachbarschaftshilfe“ gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 – 6 Sa 116/04)

Abgeltung von Urlaubstagen

Das Bundesurlaubsgesetz regelt u. a., dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ferner muss im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Kann der Urlaub jedoch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mitarbeiter darum bittet, seinen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis abzugelten.

Im Regelfall darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht ausbezahlen, weil in einem laufenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zulässig ist. Demnach liegt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs vor, wenn entgegen dem Abgeltungsverbot ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch abgegolten wird. In einem solchen Fall bleibt das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers erhalten.

Ansprüche gegen ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind.

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. (KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004 – 8 U 96/03)

Urheber- und Wettbewerbsrecht beim Übernehmen von Webdesigns

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm hatten mit Urteil v. 24.8.2004 (4 U 51/04) darüber zu entscheiden, ob das Übernehmen von Grafiken und stylesheets von der Web-Site eines Konkurrenten gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht verstößt.

Sofern es sich bei übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst handelt, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können, verstößt die Übernahme von Web-Site-Bestandteilen nicht gegen das Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Als Begründung führten die Richter an, dass es solchen Bildern an der dafür erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt, da nicht ersichtlich ist, dass für die verwendeten Effekte des Bildbearbeitungsprogramms eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben ist.

PEX-Index bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Von vielen Banken und Sparkassen werden bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen, sondern die so genannten PEX- Renditen oder die DGZF-Renditen herangezogen. Diese Renditen liegen durchgängig unter den Werten der Bundesbank und erhöhen somit die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Da die PEX- und DGZF-Renditen weder den ganzen Hypothekenpfandbriefmarkt abdecken, noch ausschließlich auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhen, sind sie für eine Schadensberechnung ungeeignet und abzulehnen.

Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, dass der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.

Wegen systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03)

Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnungsfrist wird nach einhelliger Ansicht mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf deren inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die in der Abrechnung angegebene Verwendung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels einen inhaltlichen Fehler, aber keinen formellen Mangel der Abrechnung dar. Er hat dies aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung hergeleitet, die den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.

Für den durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es ankommt, ist bei einer Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, dass diese im Hinblick auf den verwendeten Umlageschlüssel einen inhaltlichen Fehler aufweist und der Korrektur bedarf.

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (BGH-Urt. v. 17.11.2004 – VIII ZR 115/04)

Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte.

Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03)

Steueramnestie gilt auch für Renten

Durch eine neu in das Einkommensteuergesetz eingeführte Regelung müssen die Träger der Altersversorgung ab dem 31.5.2006 der zentralen Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Informationen bezüglich der Rentenzahlungen übermitteln. Die Daten werden an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Dadurch kann das Finanzamt feststellen, dass Rentner es u. U. bereits in den vergangenen Jahren versäumt haben, eine Steuererklärung abzugeben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären. Insbesondere für Rentner, die in der Vergangenheit noch über weitere Einkünfte verfügten, kann das zu unliebsamen Überraschungen führen.

Die Möglichkeit der Straf- und Bußgeldbefreiung, die durch die Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes in Anspruch genommen werden kann, betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge aus anderen Einkunftsarten wie z. B. Renten.