November 2017

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Kassen-Nachschau ab 1.1.2018

Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auch eine sog. Kassen-Nachschau implementiert.

Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems, der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar.

Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung.

Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems wie auch offene Ladenkassen.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.

Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. „Kassensturz“ verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger – nach schriftlichem Hinweis – ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung und offener Ladenkasse

Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bundesfinanzhof (BFH) zu einigen Besonderheiten der Kassenführung bei kleineren Unternehmen mit offener Ladenkasse und zur Vornahme von Hinzuschätzungen Stellung.

Danach berechtigen formelle Mängel der Aufzeichnungen (nur) insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Gewinnermittlung anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel bei der Kassenführung aber den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Die Finanzbehörde hat u. a. dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen oder sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann nach Auffassung des BFH, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.

Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Kleindienstleister anwendbar sein.

Anmerkung: Auch wenn der Bundesfinanzhof in diesem Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat, sei darauf hingewiesen, dass fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen immer den Argwohn der Finanzverwaltung erregen und diese zu Schätzungen veranlassen, die i. d. R. nicht die Realität des Betriebes abbilden und erhebliche Nachzahlungen – sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer – mit sich ziehen.

Geschenke an Geschäftsfreunde: Finanzministerium agiert zugunsten der Steuerpflichtigen

Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert versteuern, würde der Zweck des Geschenks verfehlt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erhoben.

In der August-Ausgabe unseres Informationsschreibens berichteten wir über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2017, der die Übernahme dieser Steuer nun als „weiteres Geschenk“ beurteilt hat. Ein Betriebsausgabenabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit wäre das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 14.9.2017 zur Anwendung neuer BFH-Entscheidungen mit, dass es die Grundsätze dieses Urteils nicht anwenden, sondern nach der bisherigen Handlungsweise verfahren will. Danach ist bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

1. November 2017

Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?

Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 1.1.2018 auf 4,2 %.

Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen – also an eine GmbH.

Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.

Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an „selbstständige“ GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer der „kreative Kopf“ des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse, dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah beraten lassen!

Haushaltsnahe Dienstleistungen – hier: Glasfaseranschlüsse und Reparatur von Elektrogeräten

Die Aufwendungen für private Glasfaseranschlüsse können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen als „Handwerkerleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr.

Neben der steuerlichen Förderung für Privathaushalte werden Hausanschlüsse an Versorgungsnetze auch bei vermieteten Grundstücken steuerlich berücksichtigt. Die Kosten sind entweder als (nachträgliche) Herstellungskosten des Gebäudes (im Wege der Abschreibung) bei erstmaliger Verlegung oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Ersatz vorhandener Anschlüsse als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar.

Auch Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen sind steuerlich als „Handwerkerleistungen“ berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können.

Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar. Unter einem Haushalt ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zu verstehen.

Steuern sparen mit der „Haushaltshilfe“

Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise. Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen reduziert, vermindert der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuer unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen 14,8 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.

Beispiel: Zum 1.1.2017 stellte ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 180 € im Monat. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2017 beträgt 8.500 €.

An die Minijob-Zentrale zu zahlen: (12 Monate x 180 € = 2.160 x 14,8 % =) 319,68 € Absetzungsbetrag: (2.160 Lohn + 319,68 € Abgaben = 2.479,68 € x 20 % =) 495,94 €

Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 495,94 € auf 8.004,06 €. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 176,26 € (495,94 € abzüglich 319,68 €) im Jahr.

Vorteil Unfallversicherungsschutz: Angemeldete Haushaltshilfen sind offiziell gesetzlich bei den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück unfallversichert. Beschäftigt ein Arbeitgeber die Haushaltshilfe „schwarz“, kann der Unfallversicherungsträger den Privathaushalt für die entstandenen Unfallkosten in die Haftung nehmen.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge

Um die monatliche Steuerlast von vornherein zu reduzieren, können Steuerpflichtige beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Davon profitiert z. B. jemand, der weite Wege zur Arbeit fährt oder durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe finanzielle Belastung hat.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So enthält nun der Hauptvordruck bereits den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“, für den bislang ein eigener Vordruck ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern.

Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2018 kann seit Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch für zwei Jahre. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Anmerkung: Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.

Das neue Transparenzregister

Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält.

Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.

Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de

Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt werden.

Fortbildungspflicht für Makler

Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien.

Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.

Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.

Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.

Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges

Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.

Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung

Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.

Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung Ausgleichsleistungen vorsieht.

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.

Fluggastrechte bei „Wet Lease“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde. Bei sog. „Wet Lease“ wird ein Flugzeug vermietet und der „Vermieter“ stellt auch die Flugzeugbesatzung.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: „Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.“

Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften

Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017 zugestimmt hat.

Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.

Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschlag

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach dem EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus.

Wer bekommt die Ehewohnung?

Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben.

Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.

Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen

Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2017 entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.