April 2009

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Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1.200 €), der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist.

Mit Urteil vom 20.11.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung ausschließt. Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.

Fehlende Besicherung bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. An den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen werden strenge Anforderungen gestellt. Die besonderen Anforderungen bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem privaten Bereich zugehören.

Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen wird die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung geprüft. Einer Darlehensabsicherung kommt – nur für sich allein – grundsätzlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, dass vorrangig zu prüfen ist, ob die Darlehensverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden- insbesondere ob der Darlehensnehmer wirtschaftlich in der Lage war, Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Ist er wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage, die Zins- und/oder Tilgungsleistungen zu leisten, kann das ein Beweisanzeichen für das Vorliegen eines – steuerlich nicht beachtlichen – Scheingeschäfts sein.

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar

Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, kommt nach Auffassung des BFH hier nicht zum Tragen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA auf die ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.

Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind – anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte – nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Vermächtnis und Schenkung von Geld an das volljährige Kind kann kindergeldschädlich sein

Ein volljähriges Kind wird für den Kindergeldanspruch nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat. Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Insoweit sind auch laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite, also z. B. den Großeltern, die den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen, grundsätzlich als Bezüge zu erfassen.

Geldzuwendungen von Dritten sind nur dann nicht als Bezüge des volljährigen Kindes zu werten, wenn sie vom Zuwendenden für Zwecke der Kapitalanlage bestimmt sind. Trifft der Zuwendende keine Zweckbestimmung – wie in einem vom Finanzgericht München mit Urteil vom 30.7.2008 entschiedenen Fall (hier: Geldschenkung der Großmutter von 10.000 € sowie Vermächtnis beim Tod der Großmutter in einem Folgejahr von 25.000 €) -, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das zugewendete Geld zumindest in der Höhe, in der die Schenkung den Grenzbetrag überschreitet, nicht nur zur Kapitalanlage, sondern zumindest auch für Konsumzwecke, d. h. insbesondere auch für Zwecke des Unterhalts und der Berufsausbildung des Kindes, bestimmt ist und folglich bei der Grenzbetragsermittlung berücksichtigt werden muss. Dafür dass die Geldschenkung nach dem Willen des Zuwendenden zur Kapitalanlage eingesetzt werden soll, trägt der Kindergeldanspruchsberechtigte die Beweislast.

Keine freiberuflichen Einkünfte bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 28.10.2008 entschieden, dass die mittelbare Beteiligung eines Berufsfremden an einer Personengesellschaft, deren weitere Gesellschafter Freiberufler sind, dazu führt, dass die Gesellschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte bezieht und deshalb gewerbesteuerpflichtig ist.

Im entschiedenen Fall unterhielt eine Personengesellschaft (Untergesellschaft) ein Ingenieurbüro. Neben Ingenieuren war an ihr auch eine weitere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt. Diese fungierte als Holding für zahlreiche weitere Ingenieurbüros. Die Gesellschafter der Obergesellschaft waren durchweg Ingenieure, mit Ausnahme eines Gesellschafters, der Diplom-Kaufmann war und sich um die kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmerte.

Der BFH entschied, dass die mittelbare Beteiligung des Diplom-Kaufmannes an der Untergesellschaft dazu führt, dass diese insgesamt gewerbliche Einkünfte bezieht. Dabei knüpfte der BFH an die ständige Rechtsprechung an, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gesellschafter über die im Gesetz vorausgesetzte persönliche Berufsqualifikation verfügt und er diesen Beruf tatsächlich auch ausübt. Ist das nicht der Fall, spricht man von einem berufsfremden Gesellschafter.

Zeitgleich hat der BFH in einem weiteren Urteil auch die Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt, da die Obergesellschaft als Holding lediglich geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Firmengruppe wahrgenommen und damit keinen freien Beruf ausgeübt hatte.

Abschreibung für „außergewöhnliche“ Abnutzung bei nur noch eingeschränkt nutzbaren Gebäuden

Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.

Ein bestehendes Gebäude ist wirtschaftlich außergewöhnlich abgenutzt, wenn seine Nutzungsmöglichkeit durch Einwirken im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung eingeschränkt wird. So verhält es sich z. B., wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses erkennbar wird, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist. Der objektive Zusammenhang, in dem die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit mit der Vermietungstätigkeit steht, darf aber nicht durch eine Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert werden. So kann der Fall liegen, wenn der Steuerpflichtige sein Gebäude zwar selbst nicht mehr nutzen kann, es mit einer Veräußerung aber noch sinnvoll verwendet.

Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Voraussteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hatte mit Urteil vom 8.5.2003 (Seeling) entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nicht unternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.

Im Urteilsfall (Seeling) hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu steuerpflichtigen Umsätzen geführt, sodass die in Rechnung gestellten Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die Eigennutzung des Gebäudes durch die Gemeinschafter umsatzsteuerfrei. In einem derartigen Fall scheidet nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug aus, weil dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17.12.2008 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit den europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinien vereinbar ist, dass nach deutschem Recht nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Die Mitgliedstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht gehalten, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. Nach dem vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 6.5.2006 neu geregelten Umsatzsteuergesetz (UStG) sind nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze (Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten) von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der Spiele an Geldspielautomaten ist danach umsatzsteuerpflichtig. Deshalb war bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des UStG umstritten, ob dies mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht.

Der BFH zweifelt daran, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung des UStG eingehalten hat.

Neues Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010 bringt wichtige Erleichterungen

Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.

Zum 1.1.2010 wird ein neues Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt, das verblüffend einfach ist. Der Antrag auf Erstattung ist ab dann nicht mehr wie bisher auf Papier, sondern nur noch elektronisch im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu stellen- für deutsche Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr muss mindestens 50 € betragen. Die Pflicht zur Einreichung der Rechnungen im Original entfällt. Rechnungskopien können aber ab einem bestimmten Nettobetrag verlangt werden. Der Antrag muss spätestens am 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Vergütung muss grundsätzlich spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen erfolgen. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.

Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. „Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer“) zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.

Zweifel an der EU-Konformität der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe (KSA) müssen i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. tragen. Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich (mehr als drei Veranstaltungen im Jahr) selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH.

Nunmehr tauchen in der Literatur vermehrt kritische Anmerkungen zur Abgabepflicht auf. Insbesondere geht es um die Frage der systematischen Zuordnung der KSA innerhalb der Abgaben des nationalen Rechts. Nach neuester Einschätzung geht man davon aus, dass sie dem Charakter einer Umsatzsteuer entspricht. Die EG-Regelungen untersagen es aber, neben der Mehrwertsteuer eine weitere Steuer, die dem Charakter einer Umsatzsteuer entspricht, zu erheben.

Inwieweit diese Meinungen in der Literatur wirklich Bestand haben, kann an dieser Stelle noch nicht gesagt werden. Zur Klärung soll ein Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrebt werden. Bis zur endgültigen Klärung durch den EuGH können betroffene Steuerpflichtige durch Widerspruch ihre Bescheide offenhalten.

Neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem u. a. die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden sollen. Ferner soll das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst werden. Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:

  • eratungs- und Dokumentationspflicht: Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs ist nachvollziehbar festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus diesem ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger nunmehr das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig – zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde – muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.

  • Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist: Die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist wird bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

  • Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes: Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil

In einem Fall aus der Praxis hatte eine als Kassiererin in einer Supermarktkette seit ca. 30 Jahren beschäftigte Arbeitnehmerin zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 0,48 und 0,82 € unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst. Daraufhin wurde ihr vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin hatten nun zu entscheiden, ob diese fristlose Kündigung rechtmäßig ist.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung der Kassiererin als rechtmäßig bezeichnet. Nach seiner Auffassung stellt dies einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung dar, der es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lässt, die Kassiererin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Arbeitnehmerin und ihre langjährige Beschäftigungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern kommt es nicht auf den Wert der entwendeten Ware an. Das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Durch eine entsprechende Tatbegehung einer Kassiererin entsteht ein irreparabler Vertrauensverlust.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass gerade dieser Vertrauensverlust gegenüber einem als Kassierer beschäftigten Arbeitnehmer, nicht aber der Wert der Sache (1,30 €), maßgeblicher Kündigungsgrund sei.

Arbeitskleidung – Kostenpauschale

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vereinbarung darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten.

Schönheitsreparaturklauseln

Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern und einer Loggia: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

In dem entschiedenen Fall enthielt der Formularmietvertrag folgende Klausel: „Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia“. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet: „Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.“

Der Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 8.696,66 € netto. Die Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass dem Vermieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht.

Die Formularklauseln des Mietvertrags sind unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter.

Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit: In einem zweiten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl zu streichen.

Hier enthielt der Formularmietvertrag folgende Klauseln: „Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.“

Nach Ende des Mietverhältnisses ließ der Vermieter verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen und verrechnete unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen mit dem Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der Kaution.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Miet-zeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.

Regulierungszusage eines Versicherungsagenten

Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Es liegt darin ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Handwerker bei Dachdeckerarbeiten am Bau einen Wasserschaden verursacht. Bei einer Baustellenbesichtigung sagte der Versicherungsagent dem Geschädigten zu, seine Versicherung übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengutachten. Daraufhin beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen und der Bauhandwerker beseitigte den Schaden. Die Versicherung weigerte sich, die Kosten für die Schadensbeseitigung und das Sachverständigengutachten zu übernehmen mit dem Hinweis, dass Dachdeckerarbeiten vom Versicherungsschutz nicht erfasst seien.

Die Richter entschieden, dass die Versicherung zahlen muss. Der Haftpflichtversicherer ist in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist.

Telefonieren auf dem Seitenstreifen verboten

Ein Autofahrer, der auf einem Seitenstreifen mit laufendem Motor telefoniert, handelt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ordnungswidrig. Er bleibt auch auf dem Seitenstreifen ein normaler Verkehrsteilnehmer. Auf einem Parkplatz wäre dies anders zu beurteilen.

Grundsätzlich ist einem Autofahrer die Benutzung eines Handys untersagt, wenn er es hierfür in die Hand nehmen muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Der Autofahrer hat jedoch bei laufendem Motor telefoniert und nimmt auch weiterhin am „fließenden Verkehr“ teil, da der Seitenstreifen „Fahrbahn im Rechtssinne“ ist. Das Telefonieren ist somit genauso zu bewerten wie an einer roten Ampel.

Ausgleichszahlung bei Annullierung eines Fluges

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden.

Ein Luftfahrtunternehmen darf es daher in aller Regel nicht ablehnen, Fluggästen nach der Annullierung eines Fluges wegen technischer Probleme des Flugzeugs eine Ausgleichszahlung zu leisten. Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände“ dar.

Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu „außergewöhnlichen Umständen“ zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind. So verhält es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckt, dass diese Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.

Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch

Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu beziehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) jetzt in zwei Urteilen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.

Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngelds richtet, schlössen weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht aus. Insbesondere Rechtsmissbrauch könne den betroffenen Eltern nicht vorgeworfen werden, wenn sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können“, begründeten die Richter des LSG ihr Urteil.

Geklagt hatte im ersten Fall eine Beamtin, die fünf Monate vor der Geburt von der Lohnsteuerklasse IV in die Klasse III gewechselt hatte. Allerdings verdiente ihr Ehemann nur unwesentlich weniger als sie, weshalb die Steuerklassenkombination III/V bis zum Jahresende zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug geführt hatte. Andererseits erhöhte der Lohnsteuerklassenwechsel den Elterngeldanspruch insgesamt um rund 1000 €, hätte ihn die zuständige Elterngeldkasse nicht als missbräuchlich abgelehnt. Diese Ablehnung hat das LSG jetzt korrigiert. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, weil das LSG wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Der zweite Fall betraf eine Bankkauffrau. Sie war sieben Monate vor der Geburt ihres Sohnes von der Lohnsteuerklasse IV in die Lohnsteuerklasse III gewechselt, obwohl ihr Bruttoeinkommen sogar um 200 Euro geringer war als das ihres Ehemanns. Der Steuerklassenwechsel erhöhte ihr Elterngeld insgesamt um rund 800 Euro. Auch in diesem Fall hat das LSG die Revision zugelassen.

Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung – verliert.

Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist jedoch dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann.