November 2009

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Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nunmehr endgültig abgeschlossen

Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhalten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu leisten, unterliegen in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. Das legten bereits Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz fest, das im Juli 2009 verabschiedet wurde.

Die dazu vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Verordnung, der der Bundesrat am 18.9.2009 zugestimmt hat, beinhaltet u. a., dass für Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD-Standard halten,

  • Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert werden dürfen, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden,

  • bei Geschäftbeziehungen zu nahestehenden Personen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden müssen,

  • auch für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur bei Geschäften mit nahestehenden Personen gelten. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten:
    - Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
    - Verträge und Vereinbarungen
    - genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente
    - die gewählten Geschäftsstrategien
    - wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet sind.

Besondere Aufzeichnungen müssen nur dann nicht geführt werden, wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10.000 € je Person nicht überschreiten.

Welche Staaten Gebiete und Sachverhalte betroffen sind, ist zurzeit noch nicht genau definiert. Diese werden von der Bundesregierung noch mitzuteilen sein.

Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten: Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in nicht kooperierenden Staaten unterhalten, müssen diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen.

Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt.

Bitte beachten Sie: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz legt u. a. fest, dass von dem Gesetz Betroffene, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die Aufzeichnungen und Unterlagen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren haben. Einhergehend mit der gleichzeitig eingeführten Aufbewahrungspflicht wird die Überprüfbarkeit steuerlicher Sachverhalte durch eine generell zulässige Außenprüfung sichergestellt. Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Die Finanzbehörde kann auch dann eine Betriebsprüfung anordnen, wenn der Steuerpflichtige seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Kein Halbabzugsverbot bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer nunmehr zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Anmerkung: Mit Spannung wird die Reaktion der Finanzverwaltung zu diesem Urteil erwartet. Aus dieser Entscheidung ergeben sich aber auch weitere Fragen, die von großer Bedeutung sind. Dazu gehört z. B. die Frage, ob ein voller Verlustabzug auch möglich ist, wenn nur geringe Einkünfte erzielt wurden. Betroffene Steuerpflichtige, bei denen Veräußerungs- bzw. Aufgabeverluste entstanden sind, die nur im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens berücksichtigt wurden, sollten entsprechende Steuerbescheide offenhalten.

Das Halbeinkünfteverfahren wurde ab 2009 durch das sog. Teileinkünfteverfahren abgelöst, bei dem Veräußerungen zu 60 % steuerpflichtig und Veräußerungsverluste entsprechend zu 60 % abzugsfähig sind.

Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar

Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen vom 18.6.2009 festgestellt.

Nach seiner Rechtsprechung sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden- sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Mit den Urteilen vom 18.6.2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass das Einkommensteuergesetz kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt.

Die Typisierung erstreckt sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

Im einem der vom BFH entschiedenen Fälle war eine Steuerpflichtige gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Der BFH gab der Steuerpflichtigen dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin.

Bei diesem Urteil bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit geäußerten Bedenken einzugehen.

Anmerkung: Kosten für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Erstausbildung aufgenommen wird, können nunmehr als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erzielt z. B. ein Student mit abgeschlossener Erstausbildung dann nach Abschluss des Studiums Einnahmen, kann er die Verluste aus dem Studium voll gegenrechnen und verringert somit seine Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studienabschluss. Dafür muss jedoch eine Steuererklärung angefertigt und eine Verlustfeststellung beantragt werden. Dies kann auch noch vier Jahre rückwirkend geschehen.

Nicht davon betroffen sind Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Aber auch hier ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 1 K 405/05) anhängig. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

Bundesfinanzhof äußert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Kosten für ein Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

In seinem Beschluss vom 25.8.2009 äußert der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch ernstliche Zweifel daran, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Es bestünden hier ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.

Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem – möglicherweise nur vorläufigen – Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht.

Anmerkung: Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH noch nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Private Nutzung betrieblicher Handys und Laptops durch Arbeitnehmer anstelle Gehaltserhöhung

Seit dem Kalenderjahr 2000 müssen Arbeitnehmer die Vorteile aus der privaten Nutzung von „betrieblichen“ Telekommunikationsgeräten und Personalcomputern (Handy/Laptop) nicht versteuern. Die steuerlichen Vorteile können von allen Arbeitnehmern – also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten – in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Geräte im Eigentum des Betriebes bleiben und der Arbeitgeber die Rechnungen dafür bezahlt. Der Standort des Geräts spielt keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob das Handy oder der Laptop am betrieblichen Arbeitsplatz, im Pkw während der Außendiensttätigkeit oder zu Hause im Büro, z. B. bei Telearbeitsplätzen, steht. Auch die Höhe der Privatnutzung spielt dabei keine Rolle.

Durch die Überlassung von Handys und/oder Laptops bieten sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Der Arbeitnehmer muss die Nutzungsüberlassung nicht versteuern und spart zusätzlich Sozialabgaben.

Würde der Arbeitgeber anstelle der Überlassung derartiger Geräte eine Gehaltserhöhung anbieten, müsste diese vom Arbeitnehmer versteuert werden. Auch die Sozialabgaben wären höher. Des Weiteren würden sich auch für den Arbeitgeber die Kosten für die Sozialabgaben erhöhen. Der Arbeitgeber kann die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen.

Überlassung einer Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung

Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe- variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende Geldbetrag.

Der Kraftstoffkauf mit einer Tankkarte des Arbeitgebers führt immer zu Barlohn und stellt keine steuerbegünstigte Sachzuwendung dar, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.

Auch ein zusätzlich überlassener Benzingutschein, der für sich betrachtet die Voraussetzungen eines Sachbezugs erfüllt, wäre insoweit bedeutungslos, da in einem solchen Fall die in Form der Tankkartenüberlassung erfolgte Bargeldhingabe zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vordergrund steht. Mit der Zuwendung der Tankkarten, denen jedenfalls wirtschaftlich eine Kreditkartenfunktion beizumessen ist, fließt den Arbeitnehmern somit eine Einnahme in Geldeswert zu. Die Tankkarte hat demnach in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter und für ihre Benutzer Bargeldfunktion.

Dienstreise: Längerfristiger Einsatz beim Kunden begründet keine Arbeitsstätte

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht, zu verstehen- dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

In seinem Urteil vom 9.7.2009 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zu dem Ergebnis, dass bei einem Arbeitnehmer (im entschiedenen Fall ein GmbH-Geschäftsführer), der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, die betriebliche Einrichtung des Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte ist und die Entfernungspauschale auch dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Die Fahrtkosten müssen deshalb bei Benutzung eines privaten Pkw unter Abzug steuerfreier Erstattungen des Arbeitgebers mit dem pauschalen Kilometersatz je Fahrtkilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dass der Arbeitnehmer auch Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, führte den BFH zu keiner anderen Beurteilung.

Anmerkung: Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine Entscheidung vom 10.7.2008. Dieses Urteil wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, was die Vermutung nahe legt, dass das Bundesfinanzministerium die Grundsätze des Urteils nicht anwenden will. Ob die beiden steuerzahlerfreundlichen Urteile mit einem Nichtanwendungserlass belegt werden, kann zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsmangel nicht immer möglich

Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise beschert vielen Betrieben Auftragseinbrüche in großen Dimensionen. Die betroffenen Unternehmen versuchen nunmehr den Arbeitsmangel vorübergehend durch Kurzarbeit zu überbrücken. Reicht dieses Mittel nicht mehr aus, so ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung oftmals nicht zu vermeiden.

Von einer betriebsbedingten Kündigung ist dann die Rede, wenn z. B. durch Auftragsmangel, Umstrukturierungen ein oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen, weil für den Arbeitnehmer kein Beschäftigungsbedarf mehr besteht und der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht.

Auftragsmangel für sich allein berechtigt jedoch nicht in jedem Falle den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Hier kommen noch mehrere Faktoren dazu, die vom Arbeitgeber zu prüfen sind, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Grundsätzlich muss sie u. a. sozial gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn:

  • dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen – insbesondere z. B. der Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Auftragsmangel oder Umstrukturierung im Betrieb,

  • der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil er z. B. die dafür erforderliche Qualifikation nicht erfüllt,

  • der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt hat (Sozialauswahl).

Vor diesem Hintergrund kann also ein Rückgang der Auftragseingänge für sich genommen noch keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Erst wenn konkrete Arbeitsplätze betroffen sind und der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, ist eine entsprechende Kündigung möglich.

Größere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Beurteilung des Auftragsrückgangs auf die Arbeitsintensität in der Verwaltung der Unternehmen. Hier kann i. d. R. nicht immer konkret zugeordnet werden, welcher Arbeitsplatz nunmehr überflüssig ist.

Eine praxisnahe Möglichkeit der Personalanpassung liegt darin, aufgrund des Auftragsrückgangs z. B. zwei Abteilungen zusammenzufassen, wodurch bestimmte Funktionen, die nunmehr doppelt belegt sind, entfallen. Hier handelt es sich um eine sogenannte Unternehmerentscheidung, die vor Gericht nur auf Rechtsmissbrauch überprüft wird.

Vorsicht bei Änderungen in den Versicherungsbedingungen von D&O-Versicherungsverträgen

Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Dabei ist zu beachten, dass hiervon auch Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind, die nur mit einem geringen Kapital an dem Unternehmen beteiligt sind. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Dies hat zur Folge, dass sie im Schadensfall mit ihrem privaten Vermögen haften.

Um dieses Risiko auszuschließen, werden von den Unternehmen sog. D&O-Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung) für die Organe abgeschlossen. Man versteht darunter eine sog. „Managerhaftpflichtversicherung“- sie ist im Prinzip eine Art Privathaftpflichtversicherung.

Änderungen ab 1.1.2010: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung stehen einige Änderungen zum 1.1.2010 an. Im Bereich der D&O-Versicherungen sieht das Gesetz z. B. Folgendes vor: „Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“

Diese Änderung hat zur Folge, dass die Versicherer diesen Selbstbehalt in die Versicherungsbedingungen aufnehmen müssen. Zunächst betrifft dies nur Versicherungen für Organe von Aktiengesellschaften. Es ist aber durchaus möglich, dass die Versicherer diese Vertragsänderungen auch auf andere Verträge (z. B. mit einer GmbH) ausweiten.

Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten: Im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen nimmt ein Geschäftsführer häufig auch Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten wahr. Hier hatte nun das Oberlandesgericht Köln die Frage zu klären, ob sich der Rechtsschutz aus der Versicherung auch auf solche Tätigkeiten erstreckt. Es kam zu dem Entschluss, dass eine D&O-Versicherung auch hier für entstandene Schäden aufkommen muss.

So könnten die Versicherer also neben den o. g. Vertragsanpassungen auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Anlass nehmen, die Vertragsbedingungen zu dem Versicherungsumfang zu ändern.

Anmerkung: Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) über den Versicherungsumfang (Höhe des Selbstbehalts, Absicherung z. B. von Beirats- oder Aufsichtsratstätigkeiten) empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, da Änderungen in den AGB häufig in juristischem Fachtext verfasst und somit für den Laien schwer verständlich sind.

Rechnung zum Download bei sog. „Online-Tarif“

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten die Frage zu klären, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten „Online-Tarifs“ lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im Internet-Portal des Providers bereitgestellt wird, dort eingesehen, als PDF-Dokument heruntergeladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Der Zugang einer Rechnung stellt jedoch nur – neben der Fälligkeit der Entgeltforderung – die Voraussetzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner spätestens in Verzug gerät.

Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn – wie hier – dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird, sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unternehmens Zugriff nehmen muss, die Textform entsprechend den Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt.

Mietwagen – polizeiliche Unfallaufnahme als Voraussetzung der Haftungsfreistellung

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung.

Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert.Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten möglich.

Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Vermieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall aufnimmt.

Die Regelungen, dass in einigen Bundesländern die Polizei einen Unfall nur aufnimmt, wenn auch ein Personenschaden vorliegt, ist unerheblich. Wobei die Ermessensentscheidung der Polizei maßgeblich von der Unfallschilderung des Benachrichtigenden abhängen wird.

Illegales Beschäftigungsverhältnis – Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Es genügt etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist.

Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer gelten die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt.

In einem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines sogenannten „Subunternehmervertrags“ beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000 € nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zugrunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge.

Neues Patentrecht seit 1.10.2009 in Kraft

Am 1.10.2009 trat das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Es soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem straffen.

Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sog. Nichtigkeitsverfahrens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

  • In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde.

  • Ferner soll das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof künftig schneller ablaufen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes konzentriert sich die Berufung darauf, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Die Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren.

Seit dem 1.10.2009 gilt nunmehr eine sog. Inanspruchnahmefiktion. Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür im Gegenzug einen Vergütungsanspruch. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.

Änderung der Insolvenzordnung – Überschuldungsbegriff gilt bis 31.12.2013

Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag vom Bundesjustizministerium zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Der Begriff der Überschuldung wurde im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die sogenannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

Monatsfrist für Anfechtungsklagen in einer GmbH

Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist – sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält – grundsätzlich die Monatsfrist nach dem Aktiengesetz einzuhalten. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden.

Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben.