August 2007

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Der neue Investitionsabzugsbetrag und die geänderte Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe

Investitionsabzugsbetrag: Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die bisherige sog. Ansparabschreibung nach § 7g EStG – in Zukunft Investitionsabzugsbetrag – modifiziert.

Die Neuregelung ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages führt demnach zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung verzichtet der Gesetzgeber jedoch auf die Vorteile bei der Ansparrücklage für Existenzgründer.

Nach der neuen Regelung können Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter, die sie ab dem 1.1.2008 anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögensaußerbilanziellgewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Abzugsbetrag darf dabei im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Das entspricht einem Investitionsvolumen von 500.000 Euro.

Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (Ansparabschreibungen) entfällt.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss nicht mehr „neu“ sein- es kann also auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, die die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen, ein Abzugsbetrag angesetzt werden.

Wie bisher können den Abzugsbetrag ausschließlich kleine und mittlere Betriebe, die die nachfolgenden Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro (vorher Einheitswert 122.710 Euro). Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro berücksichtigt werden. Die 100.000 Euro Gewinngrenze gilt nicht nur für den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auch für die Gemeinschaften, in denen sich z. B. mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben.

Damit dürften viele Freiberufler diese Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen können. Um trotzdem in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages zu gelangen, wäre eine Änderung der Gewinnermittlungsart denkbar. Diese Umstellung müsste aber wegen ggf. damit verbundener Nachteile geprüft werden.

Die Geltendmachung eines Abzugsbetrages setzt die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei (vorher zwei) Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). So kann z. B. im Jahr 2008 ein Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2009, 2010 oder 2011 angeschafft werden soll, in Anspruch genommen werden.

Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist weiterhin eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages. Zu diesem Zeitpunkt muss die Investition auch noch durchführbar sein. Die Vorlage eines Investitionsplanes oder eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts ist dagegen auch weiterhin regelmäßig nicht erforderlich.

Das begünstigte Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, ist vom Steuerpflichtigen hinreichend zu benennen. Sammelbezeichnungen wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ sind nicht ausreichend. Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist weiterhin anzugeben. Nicht erforderlich ist dagegen die Angabe des Wirtschaftsjahres der Investition. Die Angaben müssen dem Finanzamt in den einzureichenden Unterlagen zur Steuererklärung mitgeteilt werden.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich,d. h. zu mindestens 90 %,betrieblich genutzt wird. Diese Bedingung war bisher für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen nicht gefordert. Damit dürfte der Investitionsabzugsbetrag für einen auch privat genutzten Pkw in vielen Fällen nicht mehr infrage kommen.

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, planmäßig angeschafft oder hergestellt, können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen vermindert sich entsprechend. Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Unterbleibt die geplante Investition oder sind die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Dafür ist die Einkommensteuerveranlagung des Wirtschaftsjahres des Abzugs entsprechend zu korrigieren, auch wenn der Steuerbescheid bestandskräftig wurde. Der ursprüngliche Abzug in diesem Veranlagungszeitraum wird demnach nicht mehr berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung für dieses Jahr führt. Als Folge ergibt sich eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Der bisherige Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro Jahr entfällt dafür.

Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den normalen Abschreibungen Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale wie für den Investitionsabzugsbetrag gefordert nicht überschreitet. Gleichzeitig muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden.

Vorteil: Es ist nicht mehr erforderlich, dass vorher ein Investitionsabzugsbetrag beansprucht wird. Die Sonderabschreibung ist demnach für alle Wirtschaftsgüter – auch solche, die in gebrauchtem Zustand erworben wurden und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden – zulässig.

Die neue Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen und Geschenken an Arbeitnehmer: hier Sozialversicherungspflicht

Das Jahressteuergesetz 2007 führt ab dem 1.1.2007 eine Einkommensteuer-Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % ein. Dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht das Gesetz, die Einkommensteuer pauschal zu erheben, wenn er die Steuer übernimmt und den Zuwendungsempfänger darüber informiert. Für den Empfänger ist die Zuwendung steuerfrei.

Als Sachzuwendungen kommen z. B. gewährte Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen, aber auch Incentive-Reisen in Betracht.

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

Die Pauschalsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Vom Gesetzgeber nicht eindeutig geklärt war die Frage, inwieweit diese Sachzuwendungen auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Auffassung, dass diese Zuwendungen auch sozialversicherungspflichtig sind. Der Grundsatz, wonach pauschalbesteuerte Zuwendungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen, trifft demnach nicht mehr uneingeschränkt zu.

Durch diese Entscheidung schränkt das Ministerium den positiven Effekt dieser Vorschrift erheblich ein. Lediglich bei Arbeitnehmern, deren Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung liegt oder die nicht sozialversicherungspflichtig sind, stellt die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % – insbesondere für Incentive-Reisen – eine interessante Belohnungsmöglichkeit dar.

Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude:• keine Rückwirkung auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003• EG-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein

Ein Unternehmer darf ein Gebäude, das er zum Teil für Zwecke seines Unternehmens zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze und im Übrigen für nicht unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatwohnung) nutzt, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen und die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten geltend machen. Zum Ausgleich dieses auch auf den privat genutzten Teil entfallenden Vorsteuerabzugs wird die private Nutzung des Unternehmensgebäudes der Umsatzsteuer unterworfen.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung waren nach bisheriger deutscher Praxis die auf die Nutzung entfallenden Kosten, insbesondere die nach ertragsteuerlichen Abschreibungsgrundsätzen verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also bei allgemein angenommener Nutzungsdauer von 50 Jahren 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten. Zudem konnte der Unternehmer das Gebäude nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraums von zehn Jahren umsatzsteuerfrei veräußern, ohne dass es zu einer weiteren Berichtigung des verbleibenden (abgezogenen) Vorsteuerbetrags kam. Das ergab eine beachtliche Ungleichbehandlung gegenüber dem Privatmann als Endverbraucher.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.7.2004 die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend dem Berichtigungszeitraum für Grundstücke auf zehn Jahre angeordnet. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügte mit Schreiben vom 13.4.2004, die Verkürzung des Verteilungszeitraums auch für alle davor liegenden noch „offenen Fälle“ vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof verneinte nunmehr in seinem Urteil vom 19.4.2007 eine Rechtsgrundlage für diese „Rückwirkung“.

Wichtige Konsequenzen: So weit das Finanzamt die Umsatzsteuer unter Anwendung des zehnjährigen Verteilungszeitraums festgesetzt hat, gilt zu prüfen, ob eine Änderung noch möglich ist (weil z. B. Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde).

Das BMF teilt in dem gleichen Schreiben mit: „Entnimmt der Unternehmer das dem Unternehmen zugeordnete Grundstück/Gebäude, unterliegt diese Entnahme unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Die Entnahme ist nicht steuerbefreit.“

Während früher sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken umsatzsteuerfrei waren, gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung seit 2004 nicht mehr für die Grundstücksentnahme. Diese Auffassung widerspricht aber nach Meinung führender Umsatzsteuerexperten den europarechtlichen Vorgaben. Die EG-Kommission hat deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Bundesverwaltungsgericht schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand an

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, dass ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.

Im Jahr 2001 hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass ein Grundsteuererlass wegen einer Ertragsminderung für Mietobjekte nicht in Betracht kommt, wenn diese auf die allgemeine Wirtschaftslage, d. h. auf einen sogenannten strukturellen Leerstand, zurückzuführen ist.

Von einer solchen Situation seien alle Grundstückseigentümer betroffen. Deshalb komme nicht ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass in Betracht. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Ein Grundsteuererlass sei deshalb nur in Fällen atypischer und vorübergehender Ertragsminderung zu gewähren.

Von dieser Rechtsprechung will der Bundesfinanzhof in einem von ihm zu entscheidenden Fall abweichen. In dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

Anmerkung: Der Grundsteuererlass wird nur auf Antrag gewährt, der bis Ende März des Folgejahres zu stellen ist – also z. B. für 2007 bis 31.3.2008.

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale

Das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlandes haben dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – sog. Pendlerpauschale – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungsgemäß ist.

Ferner hat das Niedersächsische Finanzgericht insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt. Hingegen hält das Finanzgericht Baden-Württemberg die Neuregelung für verfassungsgemäß.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) lehnt Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt werden.

Nach Auffassung des BMF hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte den Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips neu definiert. Bei Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte handelt es sich um sog. gemischte Aufwendungen, deren Entstehung im Einzelfall sowohl private als auch berufliche Verursachungsgründe haben kann. Indem diese Aufwendungen durch die Neuregelung unabhängig von der Entfernung künftig ausschließlich der Privatsphäre zugeordnet und somit nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesehen werden, sind diese Aufwendungen dem Anwendungsbereich des objektiven Nettoprinzips entzogen.

Anmerkung: Auch wenn das BMF – wie erwartet – diese Meinung vertritt, heißt das noch nicht, dass das BVerfG dieser Auffassung folgen wird. Es bleibt demnach bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG spannend.

Nichterklärung der gesetzlichen Rente als Steuerhinterziehung

Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den sonstigen Einkünften und sind steuerpflichtig. Zwar ist meistens tatsächlich keine Einkommensteuer zu zahlen- bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte, kann es zu einer Besteuerung der Rente kommen. Dies wird vom Finanzamt (FA) geprüft, vom Rentenversicherungsträger werden keine Steuern von der Rente einbehalten.

Die Renten waren bis 2004 nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem sogenannten „Ertragsanteil“ steuerpflichtig. Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung grundsätzlich geändert.

Bei einer viele Jahre andauernden Nichterklärung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) ist nach einem Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 28.2.2007 von einem Hinterziehungsvorsatz auszugehen, sodass die zehnjährige Festsetzungsfrist eingreift.

Im entschiedenen Fall wurden bei den sonstigen Einkünften nur das Altersruhegeld von der Versorgungskasse und die Rente der Lebensversicherung erklärt, nicht aber die Rente der BfA. Das Finanzamt forderte den Steuerpflichtigen auf, auch die Rentenbezüge der BfA für die Jahre vor 1999 anzuzeigen, da von einer Festsetzungsfrist von zehn Jahren wegen Steuerhinterziehung auszugehen sei.

Nach Auffassung des FG ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht erklärten BfA-Rente die zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung eingreift, sodass die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 geändert werden konnten. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof war nicht zuzulassen.

Anmerkung: Die Einführung der Identifikationsnummer ab 1.7.2007 eröffnet der Finanzverwaltung weitere Kontrollmöglichkeiten. So müssen ab dem 1.1.2005 ausgezahlte Renten durch die Rentenkasse an das Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldung soll dann über die bundeseinheitliche Identifikationsnummer erfolgen. Bei einem Abgleich durch die Behörde kann es vorkommen, dass Rentenempfänger zur Abgabe von Steuererklärungen ggf. auch für die Vergangenheit aufgefordert werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht auszuschließen.

Der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung zum 1.7.2007

Zum 1.7.2007 wurde als nächste Stufe der Gesundheitsreform der modifizierte Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Der Anspruch, sich im Standardtarif versichern zu können, gilt für folgende Personen:

  • für diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben, und

  • für diejenigen, die nie versichert waren und die zum Beispiel wegen ihrer beruflichen Biografie der PKV zuzuordnen sind – insbesondere Selbstständige.

Die privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, speziell für diese Personengruppen ab 1.7.2007 einen neuen Standardtarif anzubieten. Für den sog. modifizierten Standardtarif gilt im Einzelnen:

  • Der Leistungsumfang ist mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar.

  • Die PKV-Unternehmen können im modifizierten Standardtarif niemanden, der zur Aufnahme berechtigt ist, ablehnen.

  • Es dürfen keine Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge bei Vorerkrankungen erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, nicht aber von seinem Gesundheitszustand. · Für den Zugang zum modifizierten Standardtarif gelten keine Altersbeschränkungen.

  • Sowohl für den herkömmlichen als auch für den modifizierten Standardtarif wird die ärztliche und zahnärztliche Behandlung über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Diese Versicherten haben dann ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung.

Außerdem wird gewährleistet, dass Menschen mit niedrigem Einkommen auch im modifizierten Standardtarif nicht durch Prämienzahlungen überlastet werden. Der monatliche Beitrag für Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der GKV nicht überschreiten.

Zum 1.1.2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst. Die Versicherungsverträge werden entsprechend umgestellt. Dann gilt zudem auch für die PKV eine allgemeine Pflicht zur Versicherung des Krankheitsrisikos in einem bestimmten Mindestumfang.

Koalition einigt sich bei Pflege und Mindestlohn

Die Spitzen der Koalition haben eine Reform der Pflegeversicherung und Regelungen im Niedriglohnbereich beschlossen. Unter anderem haben sich die Verhandlungspartner dabei auf folgende Punkte geeinigt:

  • Bei der Pflegereform soll der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1.7.2008 um 0,25 % erhöht werden. Derzeit beträgt der Beitragssatz 1,7 % (1,95 für Kinderlose). Er wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Im Gegenzug ist zum 1.1.2008 die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 4,2 % auf 3,9 % geplant.

  • Im Niedriglohnbereich einigten sich beide Seiten unter anderem darauf, das so genannte Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erweitern. Künftig soll es für zehn bis zwölf Branchen gelten. Ist eine Branche zu mindestens 50 % tariflich gebunden, erhält sie das Angebot, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag von Tarifvertragsparteien der betreffenden Branche bis zum Stichtag 31.3.2008. So erlaubt z. B. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, einen von Tarifparteien vereinbarten Mindestlohn für alle Betriebe der jeweiligen Branche verbindlich vorzuschreiben. Damit gelten die Tarifverträge auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber.

Anrechnung von Zwischenverdienst bei unwiderruflicher Freistellung

In der Praxis ist es für den Arbeitgeber manchmal unumgänglich, einen gekündigten Mitarbeiter sofort von der Arbeit freizustellen, um z. B. auf diese Weise für eine bessere Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Sorge zu tragen. Dabei wird häufig der Fehler begangen, dass die Freistellung nicht ausdrücklich unter Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfolgt. Denn die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung bedeutet nicht automatisch auch die Gewährung von Urlaub.

Der Arbeitgeber erfüllt jedoch den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er im Kündigungsschreiben mitteilt, dass er den Arbeitnehmerunter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellt (unwiderrufliche Freistellung).

Nicht selten gehen freigestellte Arbeitnehmer während der Freistellungsphase einer Tätigkeit nach und erzielen damit einen sog. Zwischenverdienst.

In den meisten Fällen möchte der Arbeitgeber dann im Rahmen der Freistellung nicht nur den Urlaub abgelten, sondern auch einen eventuellen vom Arbeitnehmer in der Freistellungszeit erzielten Zwischenverdienst auf den vertraglichen Vergütungsanspruch anrechnen. Der vom Arbeitnehmerwährend des Urlaubserzielte Verdienst ist auf das vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt jedoch nicht anzurechnen.

Der Zusatz „Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung noch vorhandener Resturlaubs- und Freizeitansprüche“ reicht deshalb für einen Anrechnungsvorbehalt des Zwischenverdienstes nicht aus!

Denn einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung kann der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlässt, die zeitliche Lage seines Urlaubs festzulegen. Die Möglichkeit, sich die Anrechnung eines Zwischenverdienstes auf den vertraglichen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vorzubehalten, setzt voraus, dass der Urlaub hinsichtlich seines Beginns und Endes im Freistellungszeitraum festgelegt wird.

Arbeitgeber haftet für betriebliche Altersvorsorge

Nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ferner steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Demnach hat er auch einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12.6.2007 entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor.

Die Richter verurteilten deshalb einen Arbeitgeber, der sich weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung.

Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts

Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Dabei ist zu beachten, dass der Urlaub nur dann angetreten werden kann, wenn eine entsprechende Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu prüfen, ob ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht kommt, wenn in der Kündigungsfrist zu erwarten ist, dass sich der Sachverhalt wiederholt und betriebliche Störungen auftreten. Ein Sachverhalt kann eine außerordentliche Kündigung nur rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. In ihrer Erklärung führten die Richter aus, dass in den meisten Fällen nicht zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt innerhalb der Kündigungsfrist erneut abspielt. Daher kommt in der Regel nur der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung infrage.

Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der Wartezeit

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung ist durch die zum 1.1.2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt.

In einem Fall aus der Praxis war der Arbeitnehmer seit Anfang November als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 1.3. wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Im vorliegenden Fall blieb die eingegangene Kündigungsschutzklage erfolglos, da der Arbeitnehmer die Klage erst am 31.3. einreichte und somit die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte

Schrittweise Einführung des Energieausweises ab 1.7.2008

Das Bundeskabinett hat am 27.6.2007 die Energieeinsparverordnung verabschiedet. Im Kern wird mit der Verordnung der Energieausweis für Bestandsgebäude bei Vermietung und Verkauf verpflichtend eingeführt. Der Gebäudeenergieausweis zeigt die energetische Qualität von Gebäuden auf. In Verbindung mit den Modernisierungsempfehlungen gibt er zudem Hinweise für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Gebäudeeigenschaften.

Der Energieausweis wird zeitlich versetzt, beginnend mit dem 1.7.2008 für ältere Wohngebäude (Baujahre bis 1965), verpflichtend. Bei später errichteten Gebäuden haben die Eigentümer noch bis zum 1.1.2009 Zeit. Bis zum 1.10.2008 hat ein großer Teil der Verkäufer und Vermieter noch die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, da Bedarfsausweise erst ab dann für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten unter folgenden beiden Voraussetzungen verpflichtend werden:

  • Der Bauantrag ist gestellt worden, bevor die erste Wärmeschutzverordnung vom November 1977 gegolten hat.

  • Zwischenzeitlich wurden keine Maßnahmen durchgeführt, die dazu führen, dass das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung erfüllt wird.

Der Bedarfsausweis ermittelt anhand der Gebäudeeigenschaften (z. B. Dämmqualität von Wänden und Fenstern, Qualität der Heizanlage usw.) den Energiebedarf.

Die Kosten für die Erstellung eines Bedarfsausweises können je nach Anwesen und Aufwand erheblich sein

Der Verbrauchsausweis hingegen stützt sich auf den bisherigen Energieverbrauch der Bewohner. Berechnet wird er auf der Basis von mindestens drei aufeinanderfolgenden Heizkostenabrechnungen. Die Kosten für diesen Verbrauchsausweis betragen ca. 50 Euro. Es ist jedoch zu beachten, dass der Eigentümer nur beimBedarfsausweisals Anlage Vorschläge für eine Modernisierung erhält. Da die Eigentümer noch bis zum 30.9.2008 ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Energieausweisarten hat, kann sich für einige u. U. die günstigere Variante rechnen.

Die Energieeinsparverordnung berechtigt einen breiten Kreis qualifizierter Berufsgruppen zur Ausstellung von Energieausweisen, darunter insbesondere auch Handwerker aus den Bereichen des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes. Damit wird gewährleistet, dass die Gebäudeenergieausweise in der erforderlichen Qualität ausgestellt werden können und dass die zu erwartende Nachfrage auch marktgerecht erfüllt werden kann.

Freies Hinauskündigungsrecht bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Ein sog. Hinauskündigungsrecht, welches das Ziel verfolgt zu überprüfen, ob ein neu in eine Gemeinschafspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern „passt“, ist wirksam. Diese Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf. Bei der Festsetzung der Frist haben die Richter berücksichtigt, dass diese sowohl den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens umfasst, als auch noch ausreichend Zeit eröffnen muss, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen.

Mieterhöhungen

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Bei Erhöhungen nach den o. g. Bedingungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen z. B. wegen Modernisierung abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen (Kappungsgrenze).

  • Vermietete Wohnung ist größer als vertraglich vereinbart: Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet.

    Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden.

  • Keine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete seit Vertragsschluss: In einem weiteren Fall aus der Praxis hatten die Richter zu prüfen, ob der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen muss, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.

    Nach dem Gesetz setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat.

    Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.

    Nach Auffassung der Richter müsste der Mieter hier von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze Rechnung getragen.

Geringfügige Forderungen sollen grenzüberschreitend leichter durchsetzbar werden

Der europäische Rat der Justizminister hat am 13.6.2007 den Vorschlag für die sog. Small-Claims-Verordnung beschlossen. Mit dieser Verordnung sollen grenzüberschreitende Forderungen bis 2000 Euro künftig leichter durchgesetzt werden können.

So schafft die Verordnung ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet und damit den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verbessert. Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb Deutschlands hingegen gilt das Verfahren nicht. Bei grenzüberschreitenden Fällen kann der Kläger künftig wählen, ob er das neue Verfahren nach der Small-Claims-Verordnung oder das bewährte deutsche Zivilverfahren nutzen will.

Bereits in der Vergangenheit ist es aufgrund verschiedener europäischer Regelungen erheblich einfacher geworden, ein Urteil über eine unbestrittene Forderung gegen einen Bürger aus einem anderen EU-Staat durchzusetzen und zu vollstrecken. Die neue Small-Claims-Verordnung geht einen Schritt weiter. Sie ermöglicht die Durchsetzung auch strittiger Forderungen bis zu 2.000 Euro in einem regulären kontradiktorischen Zivilverfahren.

Die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Urteil ist einfach. Das bislang notwendige komplizierte Vollstreckungsverfahren ist hier abgeschafft.

Keine Anwendung findet das neue europäische Verfahren unter anderem auf Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts, des ehelichen Güterrechts, des Erb- oder Unterhaltsrechts. Die Verfahrensbestimmungen der Verordnung werden am 1.1.2009 wirksam.