Februar 2007

Sie sind hier: Startseite » Informationsarchiv seit 2003 » 2007 » Februar 2007

Scheckzahler werden benachteiligt

Seit 1.1.2007 müssen Schecks drei Tage früher bei der Finanzkasse vorliegen. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird der Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlungen an die Finanzbehörden neu geregelt. Bisher gilt bei den Finanzämtern eine Zahlung mittels Scheck am Tag des Eingangs bei der Finanzkasse als wirksam geleistet. Ab 1.1.2007 gelten alle Schecks erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet.

Beispiel: Eine Steuerzahlung ist am 12.2.2007 fällig. Bislang gilt die Zahlung als fristgerecht geleistet, wenn der Scheck am 12.2.2007 der Finanzkasse vorliegt. Künftig muss der Scheck bereits am 9.2.2007 vorliegen- andernfalls fallen Säumniszuschläge an.

Wer also ab 1.1.2007 fristgerecht per Scheck bezahlen will, muss diesen entsprechend früher auf den Weg bringen. Um unnötige Säumnisfolgen zu vermeiden, empfehlen sich folgende Alternativen:

Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren oder die Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde. Im Falle einer Überweisung ist maßgebend, wann der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Dabei muss der Steuerpflichtige selbst dafür sorgen, dass er die Buchung rechtzeitig anweist. Das Lastschrifteinzugsverfahren hat für den Steuerbürger den Vorteil, dass sichergestellt ist, dass Verzögerungen bei der Einziehung nicht zu seinen Lasten gehen, eine Überwachung der Zahlung entfällt und die Forderung frühestens am Fälligkeitstag eingezogen wird.

Erhebliche Verbesserungen bei der Basis-/Rürup-Rente

Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor. Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.

Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen.

Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.

Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005)

Basisversorgung

(64 % von 12.000 Euro):

7.680 Euro

Sonstige Vorsorgeaufwendungen:

 

(Höchstbetrag)

2.400 Euro

Gesamt

10.800 Euro

Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung)

Vorsorgeaufwendungen gesamt

18.000 Euro

Abzugsfähiger Höchstbetrag

5.069 Euro

Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag

 

(Neuregelung ab 1.1.2006)

sonstige Vorsorgeaufwendungen

6.000 Euro

Vorwegabzug

3.068 Euro

verbleiben

2.932 Euro

Höchstbetrag

1.334 Euro

verbleiben

1.598 Euro

höchstens anzusetzen

667 Euro

Gesamt

5.069 Euro

Abzugsvolumen

5.069 Euro

Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro)

7.680 Euro

Gesamt

12.749 Euro

Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen.

  • Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung).

  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

  • Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.

Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine Steigerung der Rentabilität bringen.

Umtausch von Gegenständen nach dem 1.1.2007

Eine Warenlieferung, die bis zum 31.12.2006 dem Steuersatz von 16 % unterlag, ist im neuen Jahr bekanntlich teurer, wenn der Händler die Umsatzsteuererhöhung auf 19 % an seine Kunden weitergegeben hat. Dies gilt auch für den Umtausch. Beim Umtausch wird die ursprüngliche Lieferung aus dem alten Jahr (mit 16 % USt) rückgängig gemacht. Stattdessen erfolgt eine neue Lieferung im neuen Jahr mit dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Der Umtausch im neuen Jahr kann daher eine unangenehme Überraschung mit sich bringen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger A schenkt seiner Frau zu Weihnachten eine hochwertige Armbanduhr im Wert von 10.000 Euro (Nettobetrag 8.620,69 Euro + 16 % USt 1.379,31 Euro). Die Ehefrau hatte sich allerdings eine andere Uhr gewünscht, die 2006 ebenfalls 10.000 Euro kostete. A will die Uhr umtauschen.

Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Juwelier zeigt sich kulant und verkauft A die gewünschte Uhr zum alten Preis von 10.000 Euro (Nettobetrag 8.403,36 Euro + 19 % USt 1.596,64 Euro). Er hat in diesem Fall eine Umsatzeinbuße von 217,33 Euro und muss im Ergebnis die USt von (1.596,64 Euro ./. 1.379,31 Euro =) 217,33 Euro im Zeitpunkt des Umtausches an das Finanzamt abführen.

  • Der Händler macht seine Preiskalkulation wie bisher und verlangt für die neue Uhr (Nettobetrag 8.620,69 Euro + 19 % USt 1.637,93 Euro =) 10.258,62 Euro. Der Kunde hat beim Umtausch die Differenz i. H. v. 258,62 Euro zu zahlen. Der Juwelier muss im Ergebnis (1.637,93 Euro ./. 1.379,31 Euro =) 258,62 Euro USt an das Finanzamt abführen.

Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch das Finanzamt beschlossen.

Für die große Masse der Steuerbürger gilt jedoch nach wie vor: Allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen des Finanzamts bleiben auch künftig kostenfrei. Wenn sich ein Steuerpflichtiger im Finanzamt also nach der künftigen steuerlichen Behandlung bestimmter Ausgaben wie Fahrtkosten für den Weg zu Arbeit oder Abzug von Kinderbetreuungskosten erkundigt, so erhält er diese Auskunft auch weiterhin unentgeltlich.

Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“, der eine – in der Regel langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet. Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen, die voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können und die hierfür vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten möchten.

Entscheidend ist dabei, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handelt. Die Auskünfte des zuständigen Finanzamtes sind hierbei in der Regel sehr komplexe und zeitaufwändige Gutachten, die häufig sogar an die Fachabteilungen der Oberfinanzdirektionen zur Bearbeitung weitergereicht werden.

Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Die Höhe bestimmt sich nach dem Gerichtskostengesetz, wobei hier der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro beträgt, was dann eine Mindestgebühr in Höhe von 121 Euro bedeutet. Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro würde z. B. eine Gebühr in Höhe von 2.956 Euro fällig. Der Gegenstandswert ist auf 30 Mio. Euro begrenzt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so kommt eine Zeitgebühr zum Tragen, die 50 Euro je angegangene halbe Stunde, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Bei Dauersachverhalten wird auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abgestellt.

Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben bzw. als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer absetzen.

Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 4.000 Euro je Kind, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen

Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so müssen 2.000 Euro selbst getragen und 4.000 Euro können steuerlich geltend gemacht werden. Die entstandenen Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden. Hier können die Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt werden, solange die Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren) Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro.

Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben/Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so besteht für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf Jahre sind, die Möglichkeit, die Kosten z. B. für Au-pair, Babysitter oder Tagesmutter als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von der Steuer abzuziehen. Zu beachten ist allerdings, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden müssen.

Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist unter Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen. Mündliche Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Ein-Prozent-Regelung: Beweis des ersten Anscheins spricht für auch private Nutzung des Dienstwagens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7.11.2006 ein weiteres Mal zur Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung Stellung genommen. Die Regelung betrifft die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen.

Im Streitfall war ein Handwerker nicht selbstständig tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem Arbeitgeber gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatfahrten pauschal nach der gesetzlichen 1 %-Regelung, wodurch sich die Einkommensteuerbelastung des Arbeitnehmers erhöhte.

Der BFH hielt dies für zutreffend. Er verwies darauf, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Anscheinsbeweis könne durch Darlegung eines möglicherweise abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden. Dafür könne ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, ausreichen.

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.9.2006 entschieden, dass die wiederholte Bildung einer Rücklage (sog. Ansparabschreibung) nur sehr eingeschränkt zulässig ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt in den Jahren 1995, 1997 und 1999 jeweils eine sog. Ansparrücklage für die Anschaffung eines PKW gewinnmindernd berücksichtigt. Das Finanzamt hatte die Rücklage im Streitjahr 1999 mangels Konkretisierung des Investitionszeitpunktes nicht anerkannt. Das Finanzgericht gab der Klage des Rechtsanwalts statt und entschied, eine genaue Angabe des Investitionszeitpunktes sei entbehrlich. Auch die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für die Anschaffung desselben Wirtschaftsgutes sei uneingeschränkt möglich.

Der BFH hielt Letzteres für unzutreffend. Werde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Ansparrücklage gebildet, ohne die geplante Investition innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums zu realisieren, könne für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgebe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, gleichwohl aber weiter geplant sei.

Damit hat der BFH der Praxis der wiederholten Rücklagenbildung ohne nachweisliche Investitionsabsicht einen Riegel vorgeschoben.

Änderung bei der Feststellung der Verluste

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Verlustfeststellung auch nach vielen Jahren nachgeholt werden kann, wenn sie für eine andere Steuerfestsetzung bzw. Verlustfeststellung von Bedeutung ist, war für die Finanzverwaltung sicherlich kein Grund zur Freude.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 wurde nunmehr eine Gesetzesänderung beschlossen, die sicherstellen soll, dass diese BFH-Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommt. Verlustfeststellungsbescheide können nunmehr nur innerhalb der allgemeinen Feststellungsfrist ergehen. Die Feststellungsfrist beträgt einschließlich der Anlaufhemmung sieben Jahre, beginnend nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres. Sie endet jedoch nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss die Feststellung des Verlustes erfolgt. Einzige Ausnahme ist, wenn das Finanzamt pflichtwidrig unterlassen hat, den Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, obwohl die Verluste in der Steuererklärung angegeben wurden. In diesem Fall muss das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid zeitlich unbegrenzt erlassen. Die Änderung gilt für alle noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen bei In-Kraft-Treten des JStG 2007.

Fazit: Verluste, z. B. aus privaten Veräußerungsgeschäften, sind in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Falls dies in der Vergangenheit unterblieben ist, kann der Antrag auf Verlustfeststellung nur dann wirksam nachgeholt werden, wenn die allgemeine Feststellungsfrist für das betreffende Veranlagungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Neuregelung der Entfernungspauschale wird gerichtlich geprüft

Der Bund der Steuerzahler hat einen Musterprozess gegen die von der Großen Koalition mit dem Steueränderungsgesetz 2007 beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale eingeleitet.

Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometer verstößt nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Durchbrechung dieses Prinzips kann auch nicht mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt werden.

Die Gesetzesbegründung, die Arbeit beginne ab dem Jahr 2007 aus steuerrechtlicher Sicht erst am Werkstor, sodass Fahrtkosten zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können, ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht im Einklang. Schließlich sei es nicht möglich, dass jeder Steuerzahler direkt bei seiner Firma wohnt. Die Fahrten zur Arbeit sind unumgänglich und müssen ohne Beschränkung abzugsfähig sein.

Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Danach soll künftig die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt werden wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter.

Bislang genießen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.

Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind.

  • Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen.

  • Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.

  • Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.

Angaben auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 13.10.2006 zugestimmt hat, ist es zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Nachfolgend soll in Kurzform auf die Änderungen im Einzelnen eingegangen werden.

  • Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer werden befugt, Übergangsfristen einzuräumen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist.

    Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.

    Beispiel: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können.

    Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst. Die Daten sind für jedermann online etwa über www.unternehmensregister.de.

  • Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, werden für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein. Damit werden die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen ausgebaut.

  • Elektronisches Unternehmensregister: Ab dem 1.1.2007 können publikationspflichtige Daten eines Unternehmens unter www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Damit gibt es eine zentrale Internetadresse, über die alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, online bereitstehen.

Das Gesetz wirkt sich auch auf Geschäftsbriefe im E-Mail-Verkehr aus. So müssen ab dem 1.1.2007 auf allen Geschäftsbriefen gleichviel in welcher Form (z. B. E-Mails), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer bzw. Vorstände und Aufsichtsrat mit dem Firmennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfachen und das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten vereinheitlichen. Das Gesetz enthält folgende Regelungen:

  • Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer werden nach dem neuen Gesetz verstärkt zugelassen. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen.

    Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung.

  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Das Gesetz trägt dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und soll in der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit geben. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, so haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 Euro auf 100 Euro.

  • Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit richten. Das Gesetz verbessert ferner die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren, indem eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt wird. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zugute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

  • Für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Beitritt in eine Werbegemeinschaft

Abreden über gemeinsame Werbung sind in gewerblichen Mietverträgen über Objekte in Einkaufszentren nicht unüblich und stellen deshalb auch keine als unwirksam einzustufende überraschende Klausel dar.

Auch eine formularvertraglich begründete Pflicht des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten, ist keine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Denn der Mieter erhält durch eine solche Pflichtmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt allerdings vor, wenn die Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer GbR gegründet werden kann, denn als Gesellschafter einer GbR ist der Mieter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt.

Beinhaltet ein Formularmietvertrag den Beitritt in eine Werbegemeinschaft, muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter an diese Gemeinschaft zu leisten hat, wegen des erforderlichen Transparenzgebots z. B. durch einen bestimmten Prozentsatz, bestimmbar sein. Mindestens muss jedoch die Höchstgrenze festgeschrieben werden.

Keine Inanspruchnahme des schädigenden Miteigentümers

In einem Fall aus der Praxis hatten die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden. Beide streitenden Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Anwesen eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Bei Eigentümer A lief Wasser aus der Waschmaschine, welches in die Wohnung des Eigentümers B eindrang. Nun stellte sich die Frage, ob der Eigentümer A den Schaden ersetzen muss oder ob hier die von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Gebäudeversicherung eintritt.

„Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches entspringen können.

Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen“, entschieden die Richter.

Bereits mit seinem Urteil vom 3.11.2004 hatte sich der BGH dafür ausgesprochen, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf die Inanspruchnahme des Schädigers unter denselben Voraussetzungen für das Verhältnis Vermieter und schädigenden Mieter zutrifft.

Wechsel der Abrechnungsart durch den Geschädigten bei Unfallschaden

Der Geschädigte eines Unfalls kann zum Ausgleich des verursachten Fahrzeugschadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird.

Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Einem Geschädigten, der sich jedoch zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, stehen die konkret abgerechneten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des Restwerts zu. Ersatzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30 %) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

In ihrem Urteil vom 17.10.2006 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs zu entschieden, ob auch ein nachträglicher Wechsel der Abrechnungsart möglich ist. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:

„Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne Weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.“

Verbraucherinsolvenz als wichtiger Grund zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann möglicherweise dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Im Wege der einstweiligen Verfügung können dem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden. Hierfür sind aber ganz gewichtige Umstände zu verlangen.

So müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für den Geschäftsführer zu rechtfertigen. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht.

Änderungskündigung – Annahmefrist

Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen.

Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Wochen beträgt, innerhalb der Kündigungsfrist, ansonsten innerhalb dieser drei Wochen erklären. Diese gesetzliche Frist ist zwingend. Für den Arbeitnehmer nachteilige Abweichungen können nicht vereinbart werden.

Eine zu kurze Bestimmung der Annahmefrist durch den Arbeitgeber im Änderungsangebot führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie setzt vielmehr die gesetzliche Annahmefrist von drei Wochen in Lauf.

Vereinbarung eines Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage im Sozialplan-Tarifvertrag

Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert.

In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält.

Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Maßregelungsverbot.

In Sozialplänen – die i. d. R. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden – dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Nur in zusätzlichen freiwilligen Betriebsvereinbarungen darf vereinbart werden, dass Leistungen nur für den Fall vorgesehen sind, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf nicht umgangen werden.

Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Rückkaufwertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 22.9.2006 im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.6.2005.

In ihrer Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, wegen des hinterlegten Geldbetrages gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Freigabeerklärung abzugeben, da ihm hinsichtlich des Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ein Aussonderungsrecht zusteht.

Im entschiedenen Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht erfüllt. Allerdings ist von einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen. In einem solchen Fall ist der Versicherungsvertrag dahingehend auszulegen, dass der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt wurde, nicht auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, sodass dem nach dem Versicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht zusteht.